Die Gesetzgeber der Länder haben die Frist für die Nichtbeanstandung bei fehlender Technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) am Kassensystem bis zum 31.3.2021 verlängert. Die genauen Wortlaute entnehmen Sie bitte den entsprechenden Erlassen.
Informationen zum Bundesland Bremen fehlen uns leider.
Die Links dazu haben wir Ihnen nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt, können aber für Gültigkeit und Aktualität nicht garantieren.
- Baden-Württemberg
- Bayern (PDF)
- Berlin
- Brandenburg
- Hamburg (PDF)
- Hessen (PDF)
- Mecklenburg-Vorpommern (PDF)
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen (PDF)
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt (PDF)
- Schleswig-Holstein (PDF)
- Thüringen
Allen Erlassen gemein ist aber, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Eine davon ist die verbindliche Bestellung von TSE-Einheiten beim Kassenlieferanten:
Kann nachgewiesen werden, dass die Ausrüstung der elektronischen Kassensysteme mit zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) bis zum 30. September 2020 nicht möglich war, aber rechtzeitig vor dem 1. Oktober 2020 eine verbindliche Bestellung oder ein Auftrag erfolgte, wird eine fehlende TSE-Umrüstung bis zum 31. März 2021 nicht beanstandet.
Sie erhalten deshalb in den nächsten Tagen von uns ein Angebot über die von Ihnen zu bestellenden TSE-Einheiten (pro Kasse wird eine TSE benötigt), das Sie uns bitte unterzeichnet zurücksenden. Ein Fax oder das eingescannte Angebot als E-Mail-Anhang reichen völlig aus. Wir bestätigen Ihnen dann den Eingang Ihrer Bestellung und die umgehende Lieferung bei Verfügbarkeit der Hardware. Unser Lieferant hat zwar die Zertifizierung erlangt, aber die Produktion der Hardwarekomponenten läuft erst an.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.