1. Allgemeines und Regelungsgegenstand
- Sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen, die die GRÜN bookhit GmbH, HRB Hamm 9705, Münsterstraße 5, 59065 Hamm („Wir“) ausschließlich mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunden“) schließen, unterliegen den nachstehenden Rahmenbedingungen.
- Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und im Rahmen laufender und künftiger Geschäftsverbindungen; abweichenden oder ergänzenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.
- Der Vertragsinhalt richtet sich im Übrigen nach den schriftlichen Vereinbarungen. Vertragsänderungen oder -ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
- „Ware“ im Sinne dieses Vertrages sind alle vertragsgemäß dem Besteller zu überlassenden Gegenstände einschließlich Software, auch soweit sie unkörperlich, z.B. durch elektronische Übertragungsmittel zur Verfügung gestellt wird.
2. Bezugnahmen, Rangverhältnis und Definitionen
- Bezugnahmen auf rechtliche Anforderungen, Anlagen oder sonstige Dokumente betreffen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die jeweils geltende Fassung der entsprechenden rechtlichen Anforderungen, Anlagen oder sonstigen Dokumente. Bezugnahmen auf den Vertrag schließen seine Anlagen ein.
- Die Anlagen sind im Zweifel integraler Vertragsbestandteil. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Rahmenbedingungen und einer Anlage gehen die Bestimmungen der Rahmenbedingungen vor.
- Ergänzende Vertragsbedingungen und gegebenenfalls deren Anlagen, die im Zweifel integraler Vertragsbestandteil sind, sind – sofern sie in Verbindung mit diesen Rahmenbedingungen verwendet werden – gegenüber diesen vorrangig.
- Es gelten allgemein die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Kunde“ ist im jeweiligen Vertragsrubrum definiert.
„Parteien“ sind der Kunde und wir, „Partei“ ist je nach Sachzusammenhang einer von ihnen.
„Vertrag“ ist der jeweilige Einzelvertrag, einschließlich sämtlicher Anlagen und sonstiger Bestandteile inklusive allgemeinen und ergänzenden Vertragsbedingungen, in jeweils geltender Fassung.
3. Zustandekommen des Vertrages
- Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, Waren oder Leistungen zu erwerben. Das verbindliche Angebot des Kunden ist nur dann angenommen, wenn wir dieses schriftlich bestätigen oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt haben.
- Wir sind berechtigt, unsere Leistungsverpflichtungen durch die Beauftragung von geeigneten Subunternehmen zu erfüllen, soweit sich aus den schriftlichen Vereinbarungen nichts Gegenteiliges ergibt.
4. Bestimmungen zum Erwerb von Hardware und Betriebssystemen
- Ist Teil des Vertragsgegenstandes die Lieferung von Hardware, so erwirbt der Kunde von uns die im schriftlichen Vertrag bezeichneten Geräte und die gegebenenfalls dort bezeichnete Betriebssystem- oder Datenbanksoftware in ausführbarer Form (Objektcode), welche auf den Geräten installiert ist. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes. Für Hardware und Software erhält der Kunde die vom Hersteller vorgesehene und bereitgestellte Anwenderdokumentation (Bedienungsanleitung / Benutzerhandbuch) oder einen Link (URL, Internetverweis) darauf. Zur Lieferung einer darüber hinausgehenden Dokumentation sind wir nicht verpflichtet. Auf Wunsch erhält der Kunde schon vor Vertragsschluss Einsicht in die zu liefernden Original-Anwenderdokumentation. Der Kunde erhält an der auf der Hardware installierten Software das einfache (nicht ausschließliche) Recht, diese auf Dauer als Bestandteil der im Kaufschein bezeichneten Geräte zu nutzen.
- Die Auswahl-, Einsatz- oder sonstige auf den Vertragsgegenstand bezogene Beratung sowie die Aufstellung, Installation oder Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft sind, soweit nicht Gegenstand eines gesonderten schriftlichen Vertrages, im Zweifel nicht Gegenstand unserer Leistung.
- Hardware und Software können (Re-) Exportrestriktionen der USA und des U.K. unterliegen. Hierzu sind seitens des Kunden die vom jeweiligen Hersteller mitgeteilten Exportrestriktionen zu beachten.
- Der Kunde erwirbt das Eigentum an der Hardware, das Nutzungsrecht an der zugehörigen Software und der mitgelieferten Anwenderdokumentation erst bei vollständiger Bezahlung der dafür in Rechnung gestellten Vergütung; an der Software erwirbt der Kunde unbeschadet der nachstehenden weiteren Regelungen das Nutzungsrecht auf Dauer.
5. Bestimmungen zum Erwerb von Standardsoftware
- Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist vertragsgegenständliche Software ausschließlich Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Kunden entwickelt bzw. hergestellt worden ist. Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln.
- Zum Lieferumfang gehören bei eigenen Programmen deren Lieferung und eine Anwenderdokumentation, ggf. in Form eines Links (URL, Internetverweis). Bei Standardsoftware dritter Hersteller liefern wir dem Kunden die Original-Anwenderdokumentation des Herstellers oder seinen Link darauf; zur Lieferung einer darüber hinausgehenden Dokumentation sind wir nicht verpflichtet.
- Sind wir verpflichtet, den Objektcode zu übergeben, so erfolgt die Übergabe auf einem Datenträger oder durch den Zugang der Mitteilung eines Downloadlinks beim Kunden.
- Es besteht in keinem Fall Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.
- Sind wir zur Installation von Software verpflichtet, so sorgt der Kunde dafür, dass die ihm mitgeteilten Anforderungen an die Hardware und die sonstige Systemumgebung vor Installation erfüllt sind.
- Während etwaiger Testbetriebe und während der Installation wird der Kunde die Anwesenheit kompetenter und geschulter Mitarbeiter sicherstellen und andere Arbeiten mit der Computeranlage erforderlichenfalls einstellen. Er wird vor jeder Installation für die Sicherung aller seiner Daten sorgen.
6. Bestimmungen für die Erstellung von Individualsoftware
- Für die Erstellung von Individualsoftware und die Vornahme von Individual-Erweiterungen oder Anpassungen von durch uns erstellter oder gelieferter Software gelten die nachstehenden Bestimmungen.
- Beabsichtigt der Kunde, näher zu spezifizierende Standardsoftware zu erwerben und diese Standardsoftware an die Bedürfnisse seines Betriebes anpassen zu lassen, werden wir die Standardsoftware und die angepasste Software bei uns installieren und testen, nach erfolgreichem Testdurchlauf an den Kunden liefern bzw. diesem zur Verfügung stellen (Software as a Service) und auf Wunsch des Kunden dessen Mitarbeiter – entgeltlich – in die Software einführen und ggf. Schulungen durchführen.
- Die Rechte und Pflichten der Parteien im Einzelnen sind in gesonderten Vereinbarungen geregelt.
- Zum Leistungsumfang gehören im Zweifel die Lieferung der Programme im Objektcode, die Lieferung einer Anwenderdokumentation – oder eines Links darauf – sowie – bei Vorliegen eines entsprechenden Vertrages – von Herstellungs- und Wartungsdokumentationen in dem Umfang, wie diese vertraglich vom Kunden benötigt werden (beispielsweise diese soweit vereinbart zu einer eigenständigen Pflege und Weiterentwicklung der angepassten Programme seitens des Kunden erforderlich sind).
7. Hinterlegungsvereinbarung
Soweit wir Hinterlegungsvereinbarungen in Bezug auf vertragsgegenständliche Software getroffen haben, werden wir dem Kunden unverzüglich die Hinterlegungsstelle (z.B. Notar bzw. Escrow-Unternehmen) nebst Anschrift sowie die Details der Hinterlegung und der Herausgabe mitteilen.
8. Nutzungsrechte beim Erwerb von Hard- und Software
- Wird Hard- und/oder Software ausschließlich zur Nutzung überlassen, bleiben wir ausschließlicher Eigentümer bzw. Rechteinhaber.
- Beim Erwerb von Lizenzrechten an Standardsoftware räumen wir dem Kunden im Zweifel ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes, unwiderrufliches und nicht weiterlizensierbares (s. § 34 Abs. 1 Urheberrrechtsgesetz) Recht ein, diese Software auf seiner Anlage in dem im Softwareüberlassungsvertrag bezeichneten Umfang zu nutzen.
- Ist Teil des Vertragsgegenstandes die Lieferung von Standardsoftware eines dritten Herstellers, so gelten dessen Nutzungsbedingungen, die wir dem Kunden auf Wunsch in jeweils aktueller Fassung zur Verfügung stellen. Wir bitten um jederzeit uneingeschränkte Beachtung der Nutzungsbedingungen und weisen auf die insofern bestehende haftungsrechtliche Eigenverantwortlichkeit des Kunden ausdrücklich hin; von etwaigen aus der Verletzung von Nutzungsbedingungen gegen uns geltend gemachten Ansprüchen zeichnen wir uns nach Maßgabe von Ziff. 14 lit. k ausdrücklich frei.
- Soweit nicht schriftlich anderweitig vereinbart, ist Vertragsgegenstand keine Netzwerklizenz (Mehrplatzlizenz), sondern beschränkt sich das Nutzungsrecht auf den einzelnen Computer. Bei einem Wechsel der Hardware ist die Software von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardwareeinheit ist unzulässig.
- Ist Teil des Vertragsgegenstandes eine Netzwerklizenz, gilt dieses Nutzungsrecht nur für die schriftlich vereinbarten Einzelplätze des vertraglich bestimmten Netzwerks.
- Der Kunde ist in allen Fällen verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um jede unberechtigte Nutzung durch Dritte zu verhindern, wobei auch Zweigniederlassungen, mit dem Kunden als Lizenznehmer verbundene Unternehmen, Gesellschafter oder räumlich oder organisatorisch getrenntem Einrichtungen des gleichen Trägers als „Dritte“ gelten.
- Des Weiteren hat der Kunde das Recht, GRÜN Software parallel auf einem Testsystem zu nutzen. Für Software eines dritten Herstellers müssen ggf. zu diesem Zweck Lizenzen erworben werden.
- Hinsichtlich der Erstellung von Individualsoftware und der Vornahme von Individual-Erweiterungen oder -Anpassungen erhält der Kunde im Zweifel das ausschließliche, zeitlich unbefristete, inhaltlich nicht beschränkte, unwiderrufliche und übertragbare Nutzungsrecht.
- Soweit in die gelieferten Systeme Softwareprodukte integriert werden, die von Dritten erstellt sind, z.B. Programmbibliotheken, Teile von Softwaretools und anderes, räumen wir dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbefristetes, unwiderrufliches und nicht übertragbares Recht ein, diese Softwareprodukte zusammen mit dem gelieferten System auf seiner Anlage zu nutzen.
- Soweit zusammen mit dem System Open Source Software geliefert wird, richten sich in Ansehung dieser Software alle Rechte des Kunden nach den jeweiligen Bestimmungen des Rechteinhabers.
- Auf die Einbeziehung von Software, die der GNU Public License (GPL) jeder Version oder anderer sog. Copy-Left-Lizenzen unterliegt, weisen wir den Kunden vor Lieferung der entsprechenden Systeme hin.
- Soweit nicht schriftlich anderweitig vereinbart oder kraft gesetzlicher Bestimmung zwingend anders vorgeschrieben, hat der Kunde als Lizenznehmer im Übrigen nicht die Befugnis, die Software oder ihm überlassene Textmaterialien (Codes, Dokumentationen) selbst oder durch Dritte zu verändern oder zu bearbeiten, zu kopieren oder zu vervielfältigen. Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale, wie insbesondere Registriernummern in der Software, dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
- Soweit die obigen Lizenzbedingungen nichts Abweichendes bestimmen, ist die Weiterveräußerung, die Vermietung zu anderen als Erwerbszwecken oder der Verleih der Software sowie jede Überlassung zu selbständiger Nutzung in den gesetzlichen Grenzen und nur unter folgenden kumulativen, zusätzlichen Bedingungen zulässig:
- etwaige Original-Datenträger werden an den Erwerber oder Nutzer übergeben,
- Name und Anschrift des Erwerbers oder Nutzers werden uns vom Kunden schriftlich mitgeteilt,
- der Erwerber hat sich mit unseren Lieferungs- und Leistungsbedingungen und den Nutzungsbedingungen dritter Hersteller, deren Standardsoftware in der Software enthalten ist, einverstanden erklärt und
- der Kunde hat alle ihm verbliebenen Kopien oder Bestandteile der Software von seinem System und sämtlichen externen Datenträgern, einschließlich Sicherungskopien, so gelöscht oder vernichtet, dass ihm keinerlei Nutzungsmöglichkeit an der Software oder deren Bestandteilen verbleibt und uns dies auf Verlangen nachgewiesen werden kann.
9. Preise, Vergütung, Zahlungsbedingungen
- Alle Preise gelten in Euro ab Haus zuzüglich Versand-, Versicherungs- und Verpackungskosten sowie der bei Lieferung gültigen Umsatzsteuer.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug fällig. Ist ein Zahlungstermin nicht vereinbart, so richtet sich der Eintritt des Verzuges nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als sechs Wochen bzw. bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als sechs Wochen andauern, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung oder Lieferung oder für den Personaleinsatz (Lohn- und Lohnnebenkosten) eingetretene Kostensteigerungen durch Erhöhung der hiervon betroffenen Preise in dem zum Ausgleich dieser Veränderungen erforderlichen Umfang an den Kunden weiterzugeben.
- Bei Dauerschuldverhältnissen mit Einpreisung auf der Basis von Schätzwerten oder den Werten offen gelegter Kalkulationsgrundlagen (so bspw. in IT-Projekten) sind wir berechtigt, im Falle einer wesentlichen Überschreitung dieser Grundlagen, die nicht unserer Verantwortungs¬sphäre entstammt, in dem zum Ausgleich dieser Überschreitung erforderlichen Umfang eine Preisanpassung vorzunehmen; als wesentlich in diesem Sinne gilt im Zweifel eine Überschreitung ab 20 %.
- Bei Überweisungen richtet sich die Rechtzeitigkeit der Zahlungen nach der Verfügbarkeit für uns. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln gilt erst nach Einlösung in Höhe des eingelösten Betrages abzüglich aller Spesen als Zahlung. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet.
- Wir sind berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Kunden auf die älteste fällige Rechnung zu verrechnen.
10. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Abtretung, Teilleistung
- Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis berechtigt.
- Die Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 354 a HGB.
- Teillieferungen, Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, wenn sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.
11. Lieferung, Gefahrübergang
- Alle Lieferungen erfolgen ab Haus. Wir übernehmen keine Gewähr für die kostengünstigste Versandart.
- Unabhängig von der Regelung der Transportkosten geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung mit Auslieferung an die mit der Versendung beauftragte Person oder Anstalt auf den Kunden über, auch wenn wir die Versendung selbst durchführen.
- Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung auf Kosten des Kunden durch eine Transportversicherung abdecken.
12. Vorbehalt der Selbstbelieferung, Leistungshindernisse, Annahmeverzug
- Für die im Rahmen unserer vertraglichen Verpflichtung zu erbringenden Leistungen beziehen wir etwaige Hardware und Standardsoftware bei Dritten; unsere Lieferpflicht steht daher unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung durch diese Lieferanten.
- Von uns nicht zu vertretende Leistungshindernisse führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Leistungsfrist. Dies gilt insbesondere für mangelnde oder fehlende Selbstbelieferung (siehe Buchstabe a.), höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, behinderte Einfuhr, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe sowie der Verletzung von Mitwirkungspflichten oder -obliegenheiten des Kunden. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das Leistungshindernis auf unbekannte Zeit fortbesteht und der Vertragszweck gefährdet ist. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nicht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag insgesamt zusteht.
- Eine Verlängerung der Leistungsfrist tritt ebenfalls ein, solange wir über eine Änderung der Leistung verhandeln oder wir ein Nachtragsangebot unterbreiten, nachdem sich Annahmen in unserem Angebot, die Vertragsbestandteil geworden sind, als unzutreffend herausstellen.
- Nimmt der Kunde Ware nicht fristgemäß ab, sind wir unter Vorbehalt aller weiteren Rechte berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und / oder den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Im Rahmen einer Schadensersatzforderung können wir 10 % des vereinbarten Preises ohne Umsatzsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
13. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung vor.
- Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Vandalismusschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
14. Haftungsbeschränkung und Mitverschulden; Freistellung bei Lizenzverletzung
- Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haften wir nur, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
- Für den Verlust von Daten haften wir nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes nur dann, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Kunden nicht vermeidbar gewesen wäre. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
- Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
- Ansprüche aus einer von uns gegebenen Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstands und dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
- Wenn unsere Leistung unmöglich wird oder sich für den Kunden unzumutbar verzögert oder wir aus anderen Gründen haften, beschränkt sich diese Haftung bei leichter Fahrlässigkeit unabhängig vom jeweiligen Verursacher oder der Anspruchsgrundlage für alle Ansprüche im Rahmen der Verträge auf einen Zahlungsanspruch in Höhe von 10 % der vereinbarten Vergütung. Dabei ist die Vergütung für denjenigen Vertrag zugrunde zu legen, innerhalb dessen die Pflichtwidrigkeit erfolgt ist. In Abhängigkeit von Art und Umfang des jeweiligen Auftrages sind wir bereit, über eine Erhöhung dieser Beträge zu verhandeln. Für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen von Personen, die weder gesetzliche Vertreter noch leitende Angestellte sind, haften wir nicht, sofern keine wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt wurden. Bei versicherten Risiken haften wir in Höhe aller Zahlungen, die vom Versicherer an uns erbracht werden, auch wenn die oben festgelegten oder individuell ausgehandelten Beschränkungen überschritten werden. Den jeweiligen Stand der Police zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Schadensereignisses weisen wir unseren Kunden auf Anforderung jederzeit nach. Ansprüche gegenüber dem Versicherer treten wir unseren Kunden bei Eintritt eines Schadens unverzüglich ab.
- Die Haftung wegen Unterbrechung, Störung oder sonstiger schadensverursachender Ereignisse, die auf Telekommunikationsdienstleistungen von uns oder von Dritten, für die wir haften, beruhen, ist beschränkt auf die Höhe des für uns möglichen Rückgriffs gegen den jeweiligen Telekommunikationsdienstleistungsanbieter. Wir haften nicht für die Funktionsfähigkeit der Kommunikationseinrichtungen zu dem vertragsgegenständlichen Server, bei Stromausfällen und bei Ausfällen von Servern, die nicht in unserem Einflussbereich stehen.
- Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt.
- Die Haftung für Open-Source-Software, die kostenlos überlassen wurde, ist ausgeschlossen.
- Im Fall einer Inanspruchnahme aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung.
- Für die Inhalte der Datensicherungen des Kunden wird keine Haftung übernommen.
- Führt die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten (einschließlich der Software-Nutzungsbestimmungen bzw. Lizenzbedingungen Dritter) durch den Kunden zu unserer Inanspruchnahme, so hat uns der Kunde von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen dieser Dritten freizustellen und uns die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung zu erstatten.
15. Sach- und Rechtsmängel
- Ist der Kauf für uns und den Kunden ein Handelsgeschäft, hat der Kunde die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichung zu untersuchen und uns erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich möglichst detailliert und reproduzierbar, d.h. im Zweifel und soweit möglich durch Bildschirmausdruck-Chronologie und/oder Protokolle visualisiert anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft in diesem Fall die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
- Bei Mängeln leisten wir nach eigener Wahl Gewähr durch Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist die Nachbesserung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu bewältigen, können wir diese verweigern und bleibt es dem Kunden vorbehalten, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vergütungsanspruch zu mindern. Andere Gewährleistungsrechte – insbesondere die Selbstvornahme – sind ausgeschlossen.
- Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung einen mangelfreien Kaufgegenstand, können wir vom Kunden Rückgewähr des mangelhaften Kaufgegenstands verlangen.
- Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen uns.
- Beim Kauf gebrauchter Waren sind die Rechte des Kunden wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche und Ansprüche aus einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) oder bei arglistigen Verschweigen eines Mangels (§ 444 BGB).
- Im Falle von Sachmängeln bei zugelieferter Hard- und Standardsoftware Dritter sowie bei Einschaltung Dritter bei Pflegeleistungen sind wir berechtigt, insoweit schuldbefreiend zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung unsere entsprechenden Ansprüche gegen unseren Lieferanten, den Hersteller oder sonstigen Dritten an den Kunden abzutreten, es sei denn dies ist für den Kunden unzumutbar.
- Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, so werden wir dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Soweit diese dem Kunden zumutbar sind, gelten sie als Nacherfüllung.
- Durch die Nachbesserung oder Nachlieferung müssen bisher erstellte Datensammlungen und Daten für den Kunden weiterhin nutzbar bleiben. Bedingt die durchgeführte Nachbesserung oder Neulieferung eine Änderung der mitgelieferten Dokumentation oder von sonstigen Unterlagen, sind auch diese entsprechend abzuändern
- Im Falle von Eingriffen des Kunden in die Ware, insbesondere in den Programmcode, die nicht durch die Betriebsanleitung oder sonstige Gebrauchsanweisungen ausdrücklich zugelassen sind, stehen dem Kunden keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn der Kunde uns nicht darlegt und beweist, dass der Mangel nicht auf dem Eingriff beruht.
- Das gesamte Vorstehende gilt auch, wenn wir die Soft- oder Hardware für die Bedürfnisse des Kunden angepasst, konfiguriert oder sonst verändert haben, es sei denn, der Sachmangel ist durch unsere Leistung verursacht worden.
- Die Gewährleistungsansprüche für Leistungen verjähren mit Ablauf eines Jahres ab Erbringung bzw. Lieferung, oder soweit vorgesehen, ab Abnahme durch den Kunden, soweit kein Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder arglistigen Verhaltens vorliegt oder eine Garantie für die Beschaffenheit gegeben oder eine Beschaffungsverpflichtung übernommen wurde. Für diese ausgenommenen Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
16. Mitwirkung des Kunden bei Mängeln
- Für eine etwaige Nachbesserung hat uns der Kunde die zur Fehlerdiagnose und -beseitigung nötigen Informationen von sich aus – notfalls auf Anfrage – mitzuteilen und uns bei Nachbesserung per Datenfernübertragung oder Telefon einen geschulten und kompetenten Mitarbeiter zur Verfügung zustellen, der an der Nachbesserung mitwirkt. Bei einer Nacherfüllung vor Ort ist uns ungehinderter Zugang zu der mangelhaften Ware zu geben und erforderlichenfalls andere Arbeiten an der Hardware oder im Netz des Kunden einzustellen.
- Der Kunde ist verpflichtet, an Hard- oder Software festgestellte Mängel möglichst detailliert und reproduzierbar, d. h. im Zweifel und soweit möglich durch Bildschirmausdruck-Chronologie und/oder Protokolle visualisiert, anzuzeigen.
- Nimmt uns der Kunde auf Nacherfüllung in Anspruch und stellt sich heraus, dass ein Anspruch auf Nacherfüllung nicht besteht (z.B. Anwenderfehler, unsachgemäße Behandlung der Ware, Fehlen eines Mangels), so hat uns der Kunde alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ware und der Nacherfüllung entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, er hat unsere Inanspruchnahme nicht zu vertreten.
17. Abnahme bei Werkleistung
- Nach der Installation von Waren, insbes. Software, und deren Prüfung teilen wir dem Kunden die Funktionsfähigkeit mit und fordern den Kunden zur Abnahme auf.
- Der Kunde kann daraufhin die Funktionsfähigkeit der Ware prüfen. Für den Fall, dass Abnahmefähigkeit vorliegt, wird der Kunde unverzüglich, im Zweifel binnen angemessener Frist, die im Falle von Software im Einzelvertrag bestimmt wird, die Abnahme schriftlich erklären.
- Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme durch den Kunden, so gilt die Abnahme dennoch als vorgenommen. Maßgeblich für den Fristanlauf ist der Zugang der Mitteilung der Funktionsfähigkeit beim Kunden. Nimmt der Kunde die Software in Betrieb oder zahlt der Kunde die Vergütung ohne schriftliche Beanstandung, so steht dies einer Abnahme gleich.
- Die Abnahme wegen Vorliegen von unwesentlichen Mängeln kann nicht verweigert werden.
- Auf unseren Wunsch hin sind für abgrenzbare Leistungsteile, die selbständig genutzt werden können, oder für Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen, Teilabnahmen durchzuführen, wenn die abzunehmenden Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Sind alle Leistungsteile abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme.
- Gehört zur abnahmebedürftigen Leistung auch die Lieferung von Hardware oder Standardsoftware, so sind wir berechtigt, diese unabhängig von einer Abnahme der Leistung im Übrigen zu berechnen.
18. Vertragsgegenstände und Leistungspflichten bei Dienstleistungen (einschließlich SaaS, Hosting)
- Wir erbringen unsere Dienstleistungen ausschließlich im IT-Bereich und, soweit sie sich auf Software beziehen, beschränkt auf unsere eigene Software und – ggfls. näher zu spezifizierende – Standardsoftware von Dritten („Drittsoftware“). Für die Nutzung von „Drittsoftware“ gelten im Zweifel die jeweiligen Nutzungsbedingungen des Herstellers, die wir auf Anforderung – soweit erbeten auch schon vor Vertragsschluss – zur Verfügung stellen.
- Sind Teil des Vertragsgegenstandes „SaaS“ und/oder Hosting-Leistungen“,
- so gilt für unsere Leistungspflicht, dass wir
- für den Kunden extern ablauffähige (d.h. „cloudbasierte“) Anwendungssoftware und Speicherplatz zur Fernnutzung („SaaS“), oder Computerkapazität – evtl. mit Betriebssystem – und Speicherplatz ohne Fernnutzung von Anwendungssoftware („Hosting“) auf unseren Servern oder Servern von ausge¬suchten Drittanbietern bereitstellen und betreuen (zusammengefasst als „Services“); maßgebend für den Umfang, die Art und die Qualität der bereitgestellten Services sind die geltenden Produktbestimmungen der jeweiligen Services; für die Verfügbarkeit der Services gelten die einschlägigen Vereinbarungen zum Servicelevel;
- dem Kunden für die Dauer dieses Vertrages die Services über das Internet entgeltlich zur Verfügung stellen; zu diesem Zweck stellen wir die Services auf Servern bereit, die über das Internet für den Kunden erreichbar sind;
- dem Kunden im Rahmen des Vertragszwecks das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht einräumen, die Services bestimmungsgemäß zu nutzen;
- dem Kunden einen näher zu definierenden Speicherplatz zur Speicherung seiner Daten in dem definierten Umfang überlassen; der Kunde kann entsprechende Kontingente nachbestellen vorbehaltlich der Verfügbarkeit;
- uns verpflichten, geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Kunden zu treffen, insbesondere zu diesem Zweck Backups vorzunehmen sowie nach dem Stand der Technik Firewalls zu installieren – eine Filterung/ein Scan auf Malware wird mit den Daten des Kunden nicht vorgenommen, die Daten des Kunden werden nicht gelesen;
- so gilt für die Haftung des Kunden, dass
- der Kunde nicht berechtigt ist, die Anwendungssoftware oder den Speicherplatz einem Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen;
- der Kunde für den Fall, dass Leistungen von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden in Anspruch genommen werden, für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang des Kundenauftrages zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlusts oder Diebstahls, sofern den Kunden am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft;
- der Kunde verpflichtet ist, uns von allen Ansprüchen Dritter, die auf den von ihm gespeicherten Daten beruhen, freizustellen und uns die notwendigen Kosten zu ersetzen, die uns wegen möglicher Rechtsverletzungen entstehen;
- wir zur sofortigen Sperrung des Zuganges zu Anwendungssoftware und Speicherplatz berechtigt sind, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gespeicherten Daten rechtswidrig sind oder Rechte Dritter verletzen, insbesondere wenn Gerichte, Behörden oder sonstige Dritte uns davon in Kenntnis setzen, wobei wir den Kunden von der Sperrung und dem Grund hierfür unverzüglich verständigen und diese aufheben werden, sobald der Verdacht entkräftet ist.
- so gilt für unsere Leistungspflicht, dass wir
- Obige Leistungen nach lit. b werden ausnahmslos auf dienstvertraglicher Basis erbracht.
- Allgemeine Leistungsmerkmale:
- Jeweils eingesetzte Services und Technik: Wir setzen bei der jeweiligen Einzelleistung gesondert spezifizierte IT-Systeme und Services ein, wobei Änderungen – auch kurzfristige – insbesondere nach dem Stand der Technik stets vorbehalten bleiben müssen. Sofern es uns aus fachmännischer Sicht opportun erscheint, behalten wir uns vor, das vertragliche Serviceziel – alternativ oder kumulativ – durch andere Maßnahmen anzustreben.
- IT-Systeme / Speicherorte / Speichermedien: Wir sind grundsätzlich in der Wahl der Systeme, von Speicherort und Speichermedien sowie zugehöriger Software frei.
- Regulativer Anpassungsbedarf: Sofern sich die technischen oder rechtlichen Vorgaben ändern, wird das Change Request-Verfahren nach Ziff. 19 durchgeführt.
- Besondere Mitwirkung bei Dienstleistungen; Haftungsfreistellung:
- Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und für uns kostenfrei erbracht werden. Sämtliche vom Kunden zu erbringenden Leistungen sind Voraussetzung für unsere vertragsgemäße Leistungserbringung.
- Insbesondere die nachstehenden Mitwirkungspflichten sind Hauptpflichten und wesentliche Geschäftsgrundlage:
- die Erteilung umfassender Auskünfte über den vorgesehenen generellen Einsatzzweck und Anwendungsbereich der IT-Systeme sowie besondere Vorgaben und Sachverhalte, die Systemumfeld-relevant sein können.
- Der Kunde verpflichtet sich, keine Inhalte zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung und Nutzung gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.
- Der Kunde ist für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der Dienste erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich und ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe und in regelmäßigen, sachgerechten Abständen auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten sowie auf unbefugte Zugriffe Dritter hin zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Schutzprogramme und Zugriffsberechtigungskonzepte (insbesondere geheim zu haltende User-ID / Login, Passwort, 2 Faktur-Authentisierung) einzusetzen.
- Der Kunde stellt für uns, soweit erforderlich, den Fernzugang zu seinen IT-Systemen sicher. Für Hotline-Leistungen, die die Systeme des Kunden betreffen, ist der Fernzugang zwingende Voraussetzung.
- Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich Standortänderungen, Umbauten oder Veränderungen an dem vertragsgegenständlichen IT-System und der darauf installierten Software, die nicht durch uns oder durch einen von uns beauftragten Partner veranlasst oder durchgeführt worden sind, in Kenntnis zu setzen.
19. Change Request Verfahren
- Das Change Request-Verfahren gilt für jede Änderung der Vertragsinhalte, insbesondere der Services, sowie in allen sonstigen Fällen, in denen die Anwendung des Change Request-Verfahrens vertraglich vorgeschrieben ist.
- Das Change Request-Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass eine Partei ein Änderungsverlangen stellt. Jede Partei wird Änderungsverlangen der anderen Partei unverzüglich bearbeiten. Das Change Request-Verfahren endet im Falle der Einigung der Parteien mit dem Abschluss einer Änderungsvereinbarung. Keine Partei ist verpflichtet, Leistungen nach Maßgabe eines Änderungsverlangens zu erbringen, bevor eine entsprechende Änderungsvereinbarung geschlossen wurde. Werden solche Leistungen gleichwohl erbracht, trägt die leistende Partei die hierdurch entstehenden Kosten selbst, sofern keine Änderungsvereinbarung zu Stande kommt, die anderes bestimmt. Jede Partei trägt die ihr in Zusammenhang mit einem Change Request-Verfahren entstehenden ansonsten Kosten selbst.
20. Geheimhaltung
- Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse inkl. Angebotsunterlagen unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der jeweils andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
- Der Kunde ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen mit dem Vermerk „Vertraulich“ zu versehen.
- Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, sämtliche Informationen über die nicht offenkundigen Bestandteile und Eigenschaften von uns erstellter oder angepasster Software, wie beispielsweise Code und Funktionsweise, die ihm im Rahmen seiner Vertragsbeziehungen zu uns zugehen, nur für die Zwecke dieser Vertragsbeziehung zu verwenden und im Übrigen geheim zu halten. Eine Weitergabe solcher Informationen an Dritte, die für diese Zwecke erforderlich ist, setzt voraus, dass der Kunde dem Empfänger dieser Informationen dieselbe Verschwiegenheitsverpflichtung auferlegt. Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die nachweislich offenkundig sind oder zum bekannten Stand der Technik gehören oder dem Kunden schon vor der Bekanntgabe durch uns zur Kenntnis gelangt waren oder dem Kunden nach der Bekanntgabe durch die andere Vertragspartei nochmals durch Dritte, die keiner Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber uns unterlagen, mitgeteilt worden sind.
- Die Parteien werden durch geeignete Vereinbarungen mit Mitarbeitern und sonstigen Hilfskräften und Erfüllungsgehilfen und geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass diese der gleichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
- Diese Verpflichtungen gelten auch nach Vertragsbeendigung fort.
- Wir weisen darauf hin, dass eine Kommunikation mit unverschlüsselter E-Mail sehr leicht von Unbefugten mitgelesen und daher bei sensiblen Themen nicht verwendet werden kann.
21. Datenschutz
- Der Kunde stellt sicher, dass die bei ihm vorhandenen Datenverarbeitungsanlagen und Datenbestände dem jeweiligen Bundesdatenschutzgesetz, Landesdatenschutzgesetz sowie den jeweils geltenden Datenschutzsondervorschriften und der EU DS-GVO genügen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten und Datenbeständen.
- Der Kunde stellt sicher, dass im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages keine Handlungen vorgenommen werden, die gegen bestehende Datenschutzbestimmungen verstoßen. Im Einzelfall stimmt sich der vom Kunden zu benennende Verantwortliche für den Datenschutz (Datenschutzbeauftragter) mit uns ab.
- Soweit wir bei der Erbringung der Services personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, geschieht dies ausschließlich im Auftrag und gemäß den Einzelanweisungen des Kunden; Einzelheiten regelt der jeweilige – gesondert zu schließende – Vertrag über die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO.
- Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen unserer „Datenschutzerklärung“ sowie unsere „Allgemeinen Informationen zur Datenverarbeitung (Artt. 13, 14 DS-GVO)“, die jederzeit auf unserer Website www.gruenmedien.net unter „Datenschutz“ eingesehen werden können.
22. Änderungen der Vertragsbedingungen
- Soweit nicht bereits anderweitig speziell geregelt, sind wir berechtigt, diese Vertragsbedingungen wie folgt zu ändern oder zu ergänzen:
- Wir werden dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Kunde mit den Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der Kunde nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen als von ihm genehmigt.
23. Außerordentliche Vertragslauflösung
- Kündigt bei Werkleistungen der Kunde den Vertrag ohne Gründe nach § 646 BGB, können wir nach unserer Wahl (I) die Ansprüche nach § 648 BGB oder (II) stattdessen unsere Aufwendungen und den entgangenen Gewinn neben der Vergütung für die schon erbrachten Leistungen einen Pauschbetrag i. H. v. 50 % der für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen geschuldeten Vergütung verlangen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass der uns nach § 648 BGB zustehende Betrag niedriger ist.
- Das Recht jeder Vertragspartei, das eingegangene Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung der Interessen aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann.
- Ein wichtiger Grund liegt für uns insbesondere in jedem Fall vor, in dem
- der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung im Verzug ist oder der Kunde in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, welcher der Vergütung für zwei Monate entspricht;
- der Kunde zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist; nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden werden wir jedoch nicht wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Vergütung, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist, oder wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden kündigen;
- der Kunde gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt, insbesondere die vertragliche Pflicht, bei der Nutzung unserer vertraglichen Leistungen das Recht zu beachten, und diesen Verstoß auch nach Abmahnung oder Benachrichtigung über die Sperrung der Inhalte durch uns nicht unverzüglich abstellt.
- Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses werden wir auf Anforderung des Kunden die vom Kunden gespeicherten Daten in ihrem jeweiligen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zustand auf geeigneten Datenträgern oder per Datenfernübertragung (nach unserer Wahl) unter Berechnung des entstandenen Aufwands zur Verfügung stellen. Der Kunde ist verpflichtet zur Annahme. Erfolgt eine solche Anforderung nicht, werden wir die bei uns vorhandenen Kundendaten 14 Tage nach Vertragsbeendigung löschen; gleiches gilt bei einer im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung erfolgten Übergabe der Daten an den Kunden, sofern der Kunde nicht innerhalb dieser 14-Tages-Frist mitteilt, dass die ihm übergebenen Daten nicht lesbar oder nicht vollständig sind. Das Unterbleiben der Mitteilung gilt als Zustimmung zur Löschung der Daten. Wir werden den Kunden bei Übermittlung der Daten auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
24. Sonstiges: Abtretungsverbot, Erfüllungsort, Rechtswahl, Vertragssprache, Gerichtsstand
- Der Kunde ist verpflichtet, uns jede Änderung der Angaben zu seiner Firma (Geschäftsbezeichnung, Rechtsform, Anschrift, E-Mail-Adresse für das Reporting, Bankverbindung, Vertretungsbevollmächtigte) schriftlich mitzuteilen.
- Der Kunde kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abtreten.
- Erfüllungsort ist bei Verträgen mit Kaufleuten für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens.
- Diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem materiellen deutschen Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
- Die Vertragssprache ist deutsch.
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben den Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens, wobei wir jedoch berechtigt sind, den Kunden an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
- Die Unwirksamkeit von Bestimmungen in diesen Vertragsbedingungen oder in sonst zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen oder der sonstigen Vereinbarungen. Die Parteien sind stets und jeweils verpflichtet, an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen solche wirksamen Bestimmungen zu setzen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.